Gebrauchswesen
Allgemeines zum Gebrauchswesen
Die Prüfungen haben den Zweck, die jagdlichen Anlagen und Leistungen des Teckels,
des kleinsten Jagdgebrauchshundes, nach den Regeln waidgerechter Jagd festzustellen,
zu werten und zu pflegen. Die hierbei gezeigten Leistungen werden zuchtbuchmäßig
erfaßt, um den Züchtern die Auslese für die Teckelzucht zu erleichtern.
Besondere Rasseeigenschaften sind: Arbeit unter der Erde, Spurlaut, Schweißarbeit
und Stöbern.
Außerdem sind die für die jagdliche Verwendung des Teckels erforderlichen
Gehorsamsfächer von Bedeutung. Die Begleithundeprüfung dient der Ertüchtigung des
Teckels im sozialen Umfeld und im Gehorsam.
Zu den Prüfungen werden Teckel aller Haararten und Größen ohne Rücksicht auf den
Formwert zugelassen, soweit für sie eine Ahnentafel einer vom VDH bzw. von der FCI
anerkannten Züchterorganisation vorgelegt wird. Außerdem können andere Hunderassen
mit FCI-Ahnentafeln und der Zustimmung ihres Zuchtvereins zugelassen werden.
Gemäß der Satzung des DTK haben jedoch Nichtmitglieder keinen Anspruch auf Teilnahme
an DTK-Veranstaltungen und Inanspruchnahme von DTK-Einrichtungen. Außerdem ist der
Nachweis über die Einhaltung der jeweils gültigen amtstierärztlichen Bestimmungen
zu führen.
Jede bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, soweit sie nicht bereits mit
einem 1. Preis bestanden wurde. Alle Prüfungen mit dem LZ Jugend werden hierbei nicht
gezählt. Auswahlsuchen und CACIT-Prüfungen unterliegen keinen Wiederholungsbeschränkungen.
Die Ahnentafeln werden vor Beginn der Prüfung nach bestandener Schußfestigkeit, auf der
Rückseite mit dem Prüfungsstempel des Veranstalters versehen. Das Ergebnis ist nach der
Prüfung einzutragen. Bei Nichtbestehen lautet die Eintragung: "Nicht bestanden".
Für die Teilnahme an CACIT-Veranstaltungen sind die jeweils von der FCI beschlossenen
Bestimmungen maßgebend.
Heiße Hündinnen können nur bei Schweißprüfungen zugelassen werden. Sie müssen vor
Prüfungsbeginn beim Obmann gemeldet werden. Sie sind getrennt zu halten und am Schluss
auf der vorher ausgelosten Fährte zu prüfen.
DTK Prüfungsordnung 2003, §1-2





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